Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Installion GmbH

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den von der Installion GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln (nachfolgend: „Installion“) unter der Domain „installion.eu“ betriebenen Onlinemarktplatz (nachfolgend: „Marktplatz“) zur Vermittlung von Verträgen über Elektriker-Dienstleistungen (nachfolgend: „Dienstleistungen“) zwischen Auftraggebern und Auftragnehmer (i.d.R. Elektrohandwerksunternehmen). Auftraggeber und Auftragnehmer sind Nutzer im Sinne dieser AGB.

2. Das Angebot des Marktplatzes richtet sich ausschließlich an Nutzer, die das Portal als Unternehmer nutzen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Installion deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Installion in Kenntnis der AGB eines Nutzers ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.

4. Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge, die die Nutzer untereinander abschließen.

§ 2 Leistungen von Installion über den Marktplatz „installion.eu“

1. Der Marktplatz unter „installion.eu“ ist eine Vermittlungsplattform für Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmern. Installion stellt dem Nutzer für die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages einen elektronischen Zugang zum Marktplatz „installion.eu“ zur Verfügung.

2. Auftraggeber übermitteln nach Anmeldung ihre Angebote elektronisch an den Marktplatz „installion.eu“. Auftragnehmer hinterlegen nach Anmeldung auf „installion.eu“ ihr grundsätzliches Leistungsangebot (Qualifikation, zeitliche und räumliche Verfügbarkeit ). Im internen Bereich des Marktplatzes erfolgt ein Abgleich und eine entsprechende Zuordnung bei Deckung der Anforderungen. Diese Information übersendet „installion.eu“ an den Auftraggeber und den Auftragnehmer.

3. Auf Grundlage der Anfrage eines Auftraggebers stellt Installion eine Auswahl an konkreten Angeboten von Auftragnehmern zusammen, die nach Auffassung von Installion dem sich aus der Anfrage ergebenden Bedarf des Auftraggebers entsprechen und übermittelt diese per E-Mail an den Auftraggeber. Sie enthalten die Konditionen (genaue Produktbezeichnung, Preise und Zahlungsbedingungen, Lieferzeiten etc.), die der Auftragnehmer seinem Angebot zugrunde legt.

4. Ist der Auftraggeber mit den Konditionen eines der übermittelten Angebote einverstanden, teilt er dies Installion unter Benennung des konkreten Angebots mit. Diese Mitteilung stellt eine verbindliche Anfrage an Installion dar, den Kontakt zu dem Auftragnehmer des Angebots zu vermitteln. Installion übermittelt in der Folge sowohl dem Auftragnehmer, dessen Angebot nachgefragt wurde, als auch dem Auftraggeber die Kontaktdaten des jeweils anderen. Der verbindliche Vertragsschluss erfolgt dann zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

5. Installion wird nicht Partei des Vertrages zwischen Nutzern.

§ 3 Registrierung, Nutzerkonto

1. Die Nutzung der Dienste des Marktplatzes steht ausschließlich für registrierte Auftragnehmer und Auftraggeber zur Verfügung. Der Nutzungsinteressent hat zum Zwecke der Registrierung das online zur Verfügung gestellte Registrierungsformular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und mit einem gültigen und den Registrierungsdaten entsprechenden Handelsregisterauszug oder einem anderen geeigneten Nachweis seiner unternehmerischen Tätigkeit (siehe Ziff. 1.2) auf „installion.eu“ zu hinterlegen. Installion behält sich vor, die Registrierung ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

2. Nach erfolgreicher Registrierung und Überprüfung der Unternehmereigenschaft erhält der Nutzungsinteressent von Installion per E-Mail eine Benutzerkennung (Kundennummer) sowie ein Passwort (Kennwort). Nutzer müssen ihre Zugangsdaten geheim halten und sicherzustellen, dass ein Missbrauch durch Dritte verhindert wird. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Kontos vorgenommen werden. Nutzer sind verpflichtet, Installion umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Konto von Dritten missbraucht wurde.

3. Registrierte Nutzer sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich ihrer Unternehmensdaten (insbesondere der Rechtsform des Unternehmens), Personen- und Adressdaten unverzüglich mitzuteilen und diese gegenüber Installion durch geeignete Dokumente zu belegen. Installion ist berechtigt, ein Nutzerkonto (vorübergehend) zu sperren, wenn ihr Hinweise zu wesentlichen Änderungen der Unternehmensdaten des Nutzers vorliegen, die nicht persönlich gemeldet oder bestätigt wurden.

4. Die Nutzer dürfen die von Installion angebotenen Dienste nur für den unmittelbaren eigenen Gebrauch nutzen. Es ist ihnen insbesondere untersagt, die erlangten Produkt-, Angebots-, Firmen- oder Personendaten ohne Einwilligung von Installion an Dritte weiter zu geben, insbesondere mit den Daten Handel zu treiben.

§ 4 Laufzeit, Kündigung und Speicherung des Vertragstextes

1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht 3 Monate vor Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird.

2. Der Nutzer kann sein Nutzerkonto und damit die Vereinbarung über die Nutzung des Marktplatzes nach Ablauf der ersten 12 Monate jederzeit ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten kündingen. Installion seinerseits kann Nutzern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat ordentlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Die Kündigung hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung eines Nutzers zur Zahlung der vereinbarten Provision für vermittelte Verträge oder Folgegeschäfte; die Regelungen von § 6 gelten daher auch im Falle einer Kündigung fort, es sei denn, die Kündigung erfolgt seitens des Nutzers aus einem von Installion zu vertretenden wichtigen Grund.

4. Kündigungen bedürfen der Schriftform (z.B. per Brief, E-Mail oder Fax).

5. Die Registrierung des Nutzers für den Marktplatz wird von Installion mit den vom Nutzer angegebenen Daten gespeichert. Der Nutzer kann die zu seinem Profil hinterlegten Daten in seinem Nutzerbereich einsehen. Der Nutzer kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem Markplatz unter dem Menüpunkt „AGB“ jederzeit in der jeweils aktuellen Fassung einsehen; veraltete Fassungen werden dort nicht vorgehalten.

§ 5 Provision für vermittelte Verträge und Folgegeschäfte

1. Für die Nutzung des Marktplatzes fallen für Auftraggeber Nutzungsgebühren nach der elektronischen Anmeldung auf „installion.eu“ an. Diese sind monatlich per Abbuchung über ein erteiltes SEPA Mandat zu entrichten. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer aufgrund der Vermittlung von Installion abgeschlossen, so schuldet der Auftraggeber Installion hierfür eine Vermittlungsprovision. Die Höhe der Provision sowie die monatliche Nutzungsgebühr kann der jeweils gültigen Preisliste bzw. den Nutzungsbedingungen entnommen werden.

2. Folgegeschäfte, die innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum des Abschlusses eines von Installion vermittelten Erstgeschäfts zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer abgeschlossen werden, sind ebenfalls provisionspflichtig, und zwar zu den für das Erstgeschäft vereinbarten Konditionen. Ein direkter Vertragsabschluss ohne Vermittlung der Installion ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Verträge über Dienstleistungen und Produkte, die außerhalb des angebotenen Leistungsspektrums liegen. Sofern der Auftraggeber entgegen dieser Verpflichtung provisionspflichtige Geschäfte direkt abschließt, schuldet er Installion jeweils hierfür eine Provisionsentschädigung in Höhe von 10% für die betroffenen Folgegeschäfte.

3. Die Provision sowie die Provisionsentschädigung werden mit dem jeweiligen Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer fällig und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Zur Ermittlung der Höhe des Provisionsanspruches bzw. der Provisionsentschädigung ist der Auftraggeber verpflichtet, Installion unverzüglich die Konditionen der geschlossenen Verträge mitzuteilen, die für die Berechnung relevant sind, insbesondere Preis sowie Art und Menge der beauftragten Dienstleistung. Dies soll durch Übersendung einer Kopie der Auftragsbestätigung oder vergleichbarer entsprechend aussagekräftiger Dokumente erfolgen.

5. Für den Fall, dass ein an den Auftraggeber übermitteltes Angebot von diesem nicht angenommen wird oder sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer auf hiervon abweichende Konditionen verständigt, hat der Auftraggeber dies Installion ebenfalls unverzüglich mitzuteilen und dabei den Grund für die Nichtannahme bzw. Abweichung anzugeben. Im Falle eines abweichenden Vertragsabschlusses kann Installion eine Erhöhung der Provision verlangen, wenn sich die Vergütung oder der vereinbarte Umfang der Dienstleistungen gegenüber dem übermittelten Angebot erhöht haben.

§ 6 Keine Prüfpflicht von Installion und Pflichten eines Auftraggebers

1. Installion unterzieht die Angebote von Auftragnehmern, die einem Auftraggeber übermittelt werden, keiner Prüfung, insbesondere nicht in Bezug auf deren Angemessenheit, inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Es ist allein Sache des Auftraggebers, die Angebote und ggf. auch den Auftragnehmer zu überprüfen.

2. Installion weist darauf hin, dass für die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen allein die Abreden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer maßgeblich sind. Die maßgeblichen Daten des Dienstleistungsumfangs ergeben sich allein aus den Spezifikationen der Auftragnehmer, nicht aber aus den von Installion im Rahmen der Vertragsvermittlung gemäß Ziff. 2 ggf. übermittelten Daten.

§ 7 Pflichten eines Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer muss seine Angebote und seine Dienstleistungen zutreffend, genau und vollständig beschreiben und muss jegliche einschränkenden Bedingungen, Bestimmungen oder unverbindlichen Angaben klar und deutlich anzeigen. Der Auftragnehmer muss sämtliche wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der Dienstleistungen, die für die Beauftragung von Bedeutung sind, genau beschreiben. Der Auftragnehmer muss Informationen zu den Zahlungs- und Lieferbedingungen bereitstellen. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Informationen, die er im Rahmen des Marktplatzes bereitstellt.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Installion hinsichtlich übermittelter Angebote unverzüglich zu informieren, sobald die entsprechenden Dienstleistungen nicht mehr verfügbar sind.

§ 8 Haftung

1. Installion haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Nutzers, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Installion oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind sowie für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Im Übrigen ist die Haftung von Installion für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Installion nur, soweit sie auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen und vertrauen durfte. Soweit Installion hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen von Installion.

5. Eine Lieferverzögerung aufgrund unterbrochener Lieferketten aufgrund von Corona Lockdown, Kriegshandlungen oder anderen externen Ereignissen außerhalb des Einflussgebietes des Auftragnehmers führt explizit nicht zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers. Ebenso können Preiserhöhungen auf Komponentenpreise in Einzelfällen über Teuerungszuschläge seitens des AN bei Lieferverzögerungen von > 3 Monaten auf Nachweis erhoben werden. Der AN hat in diesem Fall das Recht, von der zu erbringenden Teilleistung zurückzutreten bzw. die Lieferung dieser Teilleistung zu verweigern, wenn der Teuerungszuschlag mehr als 4 % des Gesamtpreises ausmacht.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Installion und einem Nutzer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Nutzer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Installion ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu erheben.

§ 10 Änderungen der AGB und salvatorischen Klausel

1. Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen für die Zukunft (hiernach: „Änderungen“) werden dem Nutzer in Textform mitgeteilt, wobei die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Version besonders hervorgehoben werden. Der Nutzer kann diesen Änderungen widersprechen. Der Nutzer muss seinen Widerspruch gegenüber Installion innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung der Änderungen erklären, entweder per E-Mail an  info@installion.eu oder schriftlich. Zur Einhaltung der Frist ist erforderlich, dass Installion den Widerspruch innerhalb dieser Frist erhält. Falls der Nutzer nicht in dieser Form und Frist widerspricht, gelten die Änderungen als angenommen und die geänderten Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrags. Installion wird in seiner Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf diese Rechtsfolge und Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hinweisen. Im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs gilt der Vertrag in seiner bisherigen unveränderten Form fort.

2. Für den Fall, dass Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Installion Services GmbH

§ 1  Geltungsbereich der AGB

(1) Diese AGB gelten für die Installation von Photovoltaik-Anlagen  nach Maßgabe des zwischen Installion Services GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) abgeschlossenen Vertrages.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind entweder Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

(3) Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder vom Auftragnehmer abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung nicht schriftlich zustimmt. Änderungen dieser AGB werden vom Auftragnehmer schriftlich bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Der Vorrang der Individualvereinbarungen bleibt unberührt.

§ 2  Vertragsschluss

Informationen aus Flyern oder dem Internetauftritt des Auftragnehmers sind kein Angebot im Rechtssinne. Erst die Bestellung des Auftraggebers auf Basis der individuell erstellten Projektkalkulation stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang der Bestellung eine Auftragsbestätigung in Textform zusendet.

§ 3  Gegenstand der Leistung

(1) Die dem Auftragnehmer obliegende Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt der Bestellung.

(2) Zur Erfüllung der vertraglichen Leistung kann sich der Auftragnehmer eines Erfüllungsgehilfen bedienen.

§ 4  Voraussetzungen für die Montageleistung

(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(2) Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, das Vorliegen dieser baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und dem Auftragnehmer nachzuweisen.

(3) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz,  soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

(5) Kommt der Auftraggeber hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Auftraggeber über.

§ 5  Vergütung

(1) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotene und mit dem Auftraggeber vereinbarte Preis ist bindend. Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, ist die Umsatzsteuer im angebotenen Endpreis enthalten.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt der Nettopreis zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich nach Vertragsschluss die Materialkosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu verändern. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

(4) Ist der Auftragnehmer Unternehmer, gilt die vereinbarte Vergütung. Hat sich der Preis für vertragsbestimmte Zuliefererprodukte oder Material zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aus Gründen der Markt-, Lohn- und Währungsentwicklung nicht unwesentlich verändert, behält sich der Auftragnehmer die Anpassung eines erhöhten Vertragspreises vor. In diesem Fall gilt dann der erhöhte Preis als vertragliche Vergütung. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

§ 6  Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverzug 

(1) Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

(2) Der Auftraggeber kommt mit seiner Zahlung mit Ablauf des in der Rechnung angegebenen Kalendertages in Verzug. Während des Verzuges haben Verbraucher ihre Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Für Auftraggeber, die nicht Verbraucher sind, beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 7  Leistungszeit

(1) Mit dem Auftragnehmer vereinbarte Lieferfristen verlängern sich im Falle eines nach Vertragsschluss von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden, betriebsfremden, unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignisses, wie insbesondere bei Einwirkung elementarer Naturkräfte, Krieg, Aussperrung oder Streik („höhere Gewalt“) für die Dauer der Verzögerung. Erstreckt sich die Verzögerung auf einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten über den vereinbarten Liefertermin hinaus, sind beide Vertragsparteien nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gewährte Leistungen werden zurückgewährt.

(2) In Verträgen mit Verbrauchern ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Liefergegenstand, wie beispielsweise Solar-Module, nicht erhalten hat, obwohl er dafür zuvor einen Einkaufsvertrag abgeschlossen haben („kongruentes Deckungsgeschäft“). Der Auftragnehmer informiert in diesem Fall den Auftraggeber über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich und erstattet im Fall eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurück.

(3) In Verträgen mit Unternehmern ist der Auftragnehmer im Fall ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8  Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit Abnahme der Photovoltaik-Anlage auf den Auftraggeber über. Im Falle der Anlieferung einzelner Komponenten erfolgt der Gefahrenübergang bei Anlieferung. 

§ 9  Abnahme 

(1) Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage durch ein Protokoll, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Der Auftragnehmer kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem beauftragten Dritten vertreten lassen.

(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Photovoltaik-Anlage oder technische Einrichtung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Auftraggeber dazu verpflichtet ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher so wird er durch den Auftragnehmer auf die Rechtsfolgen, die mit der Fristversäumung verbunden sind, in  Textform hingewiesen. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage in Gebrauch nimmt.

§ 10  Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages bleibt das Eigentum an den vertragsbestimmten Zuliefererprodukten dem Auftragnehmer vorbehalten.

(2) Sollten die Zuliefererprodukte als wesentliche Bestandteile des Gebäudes betrachtet werden müssen, so tritt der Auftraggeber schon bei Vertragsschluss die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt, es sei denn der Auftragnehmer hat die Zustimmung erteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 11  Aufrechnungsausschluss

Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur dann möglich, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 12  Haftung für Mängel der Zuliefererprodukte

(1) Der Auftraggeber kann bei Mängeln der Zuliefererprodukte nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er verpflichtet, die Zuliefererprodukte unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht für nicht erkennbare Mängel und Mängel, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat.

(3) Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen oder Wartungsarbeiten unterlassen, so bestehen für daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

(4) Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Zuliefererprodukte zwei Jahre; bei Lieferung gebrauchter Zuliefererprodukte ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mängel der Zuliefererprodukte geltend gemacht werden, gilt § 15 dieser AGB.

(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist immer ein Jahr. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mängel der Zuliefererprodukte geltend gemacht werden, gilt § 15 dieser AGB.

§ 13  Haftung für Mängel der Montageleistung

(1) Für etwaige Mängel der Montageleistung leistet der Auftragnehmer nach dessen Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Schadensersatz im Rahmen der Regelungen des § 15 dieser AGB verlangen.

(2) Ansprüche wegen Mangels der Montage verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Abnahme. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mangels der Montageleistung geltend gemacht werden, gilt § 15 dieser AGB.

§ 14  Haftung für Anschlussverzögerungen

(1) Eine Photovoltaik-Anlage gilt zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem sie technisch betriebsbereit fertiggestellt ist. Der Anschlusszeitpunkt der Anlage durch den zuständigen Energieversorger an das öffentliche Netz ist für die Inbetriebnahme nicht maßgeblich. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss – soweit nicht anders schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart – dem Auftraggeber obliegt.

(2) Der Auftragnehmer erbringt zur Sicherung des zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung geltenden EEG-Vergütungssatzes sowohl gegenüber dem Energieversorger als auch dem Auftraggeber den Nachweis, dass die Anlage zum gemeldeten Fertigstellungszeitpunkt betriebsbereit ist und Strom erzeugt.

(3) Für vom Auftragnehmer nicht verschuldete und nicht zu vertretende Verzögerungen im Hinblick auf den Anschluss der Photovoltaik-Anlage an das öffentliche Netz, beispielsweise seitens des Energieversorgers oder aufgrund der Liefersituation der Zulieferer von AC-Montageteilen, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 15  Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, wie beispielsweise die mangelfreie Überlassung der Photovoltaik-Anlage – und den Ersatz von Verzugsschäden. Die Haftung im Fall von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch für den Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Die Verjährung beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

§ 16  Verjährung der Ansprüche des Auftragnehmers

Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung verjähren nach drei Jahren unter Voraussetzung der Abnahme der Photovoltaik-Anlage. Die Verjährung beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte.

§ 17  Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(3) Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln.

Stand: Februar 2022